Schuldzuweisungen und die Folgenabwendung

Ah, so ist das!
Bild von Orna auf Pixabay

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Gerade in letzter Zeit werden sehr viele Gewalt- und Straftaten verübt und über die Medien verbreitet. Deutschland ist ein Rechtsstaat, in dem die Unschuldsvermutung Vorrang vor öffentlicher Schuldzuweisung hat. Wer massiv dagegen verstößt und z. B. eine Person öffentlich einer Tat beschuldigt, kann ganz schnell selber mit der Justiz in Kontakt geraten. Daher ist es immer wichtig, sich so zu äußern, dass die Unschuldsvermutung klar geäußert wird.

Die Schuldzuweisung einer Gewalt-/Straftat erfolgt nur über die Gerichte. Erst wenn ein Gerichtsurteil rechtskräftig ist, darf die Unschuldsvermutung im öffentlichen Raum abgesetzt und sich auf das Urteil bezogen werden.

Das Zauberwort in der öffentlichen Berichterstattung ist: mutmaßlich

Wird dieses Wort benutzt, so ist die Person, die sich über eine Gewalt-/Straftat äußert und eine andere Person damit in Verbindung bringt, gegen Verleumdung und ähnliche Vergehen weitestgehend geschützt. Wäre es nicht so. so würde Journalismus niemals über entsprechende Vorkommnisse berichten können und in der Pressefreiheit eingeschränkt werden. Dies trifft meines Erachtens auch für den normalen Bürger zu, der sich öffentlich äußert.

Wie ist dieses Zauberwort definiert und wie ist es auszulegen? Hier eine für mich sehr einleuchtende Erklärung:

Der Begriff „mutmaßlich“ wird verwendet, um anzugeben, dass eine Information oder Aussage auf einer Annahme basiert und noch nicht bewiesen ist. Im rechtlichen Kontext, insbesondere in Berichten über Verbrechen und Verdächtige, wird „mutmaßlich“ oft verwendet, um darauf hinzuweisen, dass jemand verdächtigt oder beschuldigt wird, eine Tat begangen zu haben, aber die Schuld noch nicht durch ein Gericht bestätigt wurde.

Die Verwendung des Begriffs schützt die Unschuldsvermutung, die besagt, dass eine Person als unschuldig gilt, bis ihre Schuld rechtskräftig festgestellt ist.

Da ich mich als normaler und interessierter Bürger auch zu Gewalt-/Straftaten äußere, werde ich künftig peinlichst darauf achten, dass ich nicht selber zum „Straftäter“ im Sinne von Verleumdung & Co. werde.

Sollte jemand zu unrecht einer Straf-/Gewalttat bezichtigt werden, so kann sich die betroffene Person meines Wissens nach auf folgende Paragraphen des StGB berufen und selber eine Klage anstreben.

Im deutschen Strafgesetzbuch (StGB) gibt es mehrere Paragraphen, die angewendet werden können, wenn jemand zu Unrecht einer Tat bezichtigt wurde.

1. § 164 StGB – Falsche Verdächtigung: Dieser Paragraph greift, wenn jemand bewusst eine falsche Behauptung aufstellt, um eine andere Person strafrechtlich zu belasten. Wird eine Person absichtlich falsch beschuldigt, kann derjenige, der die falsche Anschuldigung gemacht hat, nach § 164 StGB bestraft werden. Die Strafe kann Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren betragen.

2. § 187 StGB – Verleumdung: Wenn jemand wissentlich falsche Tatsachen über eine andere Person verbreitet, um deren Ruf zu schädigen, fällt dies unter Verleumdung. Auch hier kann der Verleumder strafrechtlich belangt werden, mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren (in schweren Fällen auch mehr).

3. § 186 StGB – Üble Nachrede: Dieser Paragraph greift, wenn jemand falsche Behauptungen über eine Person aufstellt, ohne beweisen zu können, dass diese Behauptungen wahr sind. Auch hier droht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.

Diese Gesetze schützen die Unschuldigen davor, zu Unrecht beschuldigt oder in ihrem Ruf geschädigt zu werden. Wenn eine Person fälschlicherweise einer Straftat bezichtigt wurde, kann sie sich gegen diese Behauptungen zur Wehr setzen und rechtliche Schritte gegen den Verleumder einleiten.

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