In der Diskussion um die illegale Zuwanderung von Migranten, vornehmlich aus dem islamisch-arabischen Raum, steht bei den Kritikern auch der § 104c aus dem Aufenthaltsgesetz im Fokus. Dieser eingeschobene Paragraph zielt eindeutig daraufhin, dass Migranten nicht abgeschoben werden sollen.
Interessant dabei ist Ziffer 2 im Absatz 1. Denn auch bereis straffällig gewordenen Migranten sollen die Vorzüge eines Lebens in Deutschland inklusive der Familie ermöglicht werden.
Mit Verlaub: ein straffällig gewordener Ausländer hat meines Erachtens jedes Gastrecht verspielt und muss abgeschoben inklusive Familie abgeschoben werden.
Weiter unten habe ich mal eine Definition zu „Tagessatz“ angehängt, um die Dimension klar zu machen. Deutschland ist und bleibt ein Eldorado für Straf- und Gewalttäter, weil diesen Subjekten nicht passiert. Sie können vieles machen, das die Kuscheljustiz durchaus mit äußerst Strafen, wenn überhaupt, belegt. Es ist lächerlich, was in diesem Land abgeht und mit welch schrägen Typen wir in Deutschland in Vielfalt und Harmonie nach dem Willen der bekloppten grünen Weltverbesserer leben sollen. Dies wird uns diktiert. Es ist nicht der Wille des Volkes, es ist die Ideologie, dieser Zerstörer.
Die Grenzen müssen dicht gemacht und die illegalen Zuwanderer abgeschoben werden. Nur das ist derzeit das Ziel für uns Deutsche und die legal in Deutschland lebenden „vernünftigen“ Ausländern. Ja, die soll es geben. Und ich weiß, dass es sie gibt.
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet 1) (Aufenthaltsgesetz – AufenthG)
§ 104c Chancen-Aufenthaltsrecht
(1) Einem geduldeten Ausländer soll abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1, 1a und 4 sowie § 5 Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 31. Oktober 2022 seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat und er
- 1. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und
- 2. nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, oder Verurteilungen nach dem Jugendstrafrecht, die nicht auf Jugendstrafe lauten, grundsätzlich außer Betracht bleiben.
Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 soll versagt werden, wenn der Ausländer wiederholt vorsätzlich falsche Angaben gemacht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht hat und dadurch seine Abschiebung verhindert. Für die Anwendung des Satzes 1 sind auch die in § 60b Absatz 5 Satz 1 genannten Zeiten anzurechnen.
(2) Dem Ehegatten, dem Lebenspartner und minderjährigen, ledigen Kindern, die mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in häuslicher Gemeinschaft leben, soll unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 eine Aufenthaltserlaubnis auch dann erteilt werden, wenn diese sich am 31. Oktober 2022 noch nicht seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten haben. Das Gleiche gilt für das volljährige ledige Kind, wenn es bei der Einreise in das Bundesgebiet minderjährig war. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden. Sie gilt als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5. Sie wird für 18 Monate erteilt und ist nicht verlängerbar. Während des Aufenthalts nach Satz 3 kann nur eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b erteilt werden. Der Antrag auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels als nach § 25a oder § 25b entfaltet nicht die Wirkung nach § 81 Absatz 4.(4) Der Ausländer ist spätestens bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auf die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b und, falls er das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nach § 25a hinzuweisen. Dabei soll die Ausländerbehörde auch konkrete Handlungspflichten, die in zumutbarer Weise zu erfüllen sind, bezeichnen.
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__104c.html
Wenn jemand zu 50 Tagessätzen verurteilt wird, wird die Geldstrafe basierend auf dem Einkommen der verurteilten Person berechnet. Ein Tagessatz entspricht dabei dem täglichen Nettoeinkommen der Person.
Formel zur Berechnung:
- Die Anzahl der Tagessätze (in diesem Fall 50) wird mit dem Tagessatzbetrag multipliziert.
Der Tagessatzbetrag wird folgendermaßen berechnet:
- Nettoeinkommen pro Monat geteilt durch 30.
Beispiel:
- Wenn eine Person ein Nettoeinkommen von 1.500 Euro pro Monat hat, beträgt ein Tagessatz 1.500 Euro / 30 = 50 Euro.
- Bei 50 Tagessätzen wären das 50 Euro * 50 = 2.500 Euro.
Die Höhe der Geldstrafe hängt also direkt vom individuellen Einkommen ab und kann in der Praxis unterschiedlich ausfallen.
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